Die Buchhaltung von Vereinen gliedern sich in vier Bereiche
- ideeller Bereich
- Zweckbetrieb
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Vermögensverwaltung
Es hängt von den Tätigkeiten, von Art und Umfang und seiner Anerkennung als gemeinnützig ab, ob alle Bereiche vorkommen oder wie in den meisten Vereinen nur zwei oder drei.
Ideeller Bereich
Der ideelle Bereich umfasst die Einnahmen und Ausgaben, die bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins anfallen. Hier werden die Mitgliedsbeiträge, die Spenden (unabhängig einer Spendenbescheinigung) und die Zuschüsse auf der Einnahmenseite erfasst. Auf der anderen Seite schlagen alle Ausgaben zu Buche, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nötig sind (z. B. Infomaterial und Aktionen).
Der ideelle Bereich darf keine nachhaltigen Überschüsse erwirtschaften. Die Bildung von Rücklagen ist nur unter bestimmten Einschränkungen möglich.
Die Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht, gleichzeitig können bei den Ausgaben die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.
Zweckbetrieb
Der Zweckbetrieb kommt nur bei gemeinnützigen Vereinen vor. Wird zur Erfüllung der Vereinsziele ein wirtschaftlicher Betrieb eingerichtet, so kann dieser als steuerbegünstigter Zweckbetrieb geführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen (§65 AO) erfüllt sind. Der Vorteil des Zweckbetriebes liegt im ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Dabei kann aber die Vorsteuer im vollen Umfang geltend gemacht werden.
Der Zweckbetrieb bietet keine Vorteile hinsichtlich der Körperschafts- und der Gewerbesteuer.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbereich nicht als Zweckbetrieb geführt werden kann, weil z. B. die Tätigkeiten nicht direkt dem Vereinsziel dienen, dann müssen sie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesiedelt werden, für den es keine steuerlichen Vergünstigungen gibt.
Vermögensverwaltung
In der Vermögensverwaltung werden die Erträge aus der Nutzung des Vereinsvermögens erfasst. Dies sind in der Regel Zinserträge aber auch die Schuldzinsen für Kredite. Es können aber auch Miet- und Pachteinnahmen sein.
Die Umsatzsteuer und der Verein
Wenn ein Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entgeltliche Lieferungen oder Leistungen im Inland erbringt unterliegen diese der Umsatzsteuer. Eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit reicht aus – eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Also können auch Vereine Unternehmer sein.
Umsätze mit und ohne Umsatzsteuer
Ein Verein kann umsatzsteuerbare und nicht umsatzsteuerbare Einnahmen erzielen. Die klassischen Mitgliedsbeiträge, die von sämtlichen Mitgliedern zu zahlen sind, sind nicht umsatzsteuerbar. Insbesondere sind natürlich Spenden nicht steuerbar. Denn hier erhält der Spender oder das Mitglied keine Gegenleistung. Entscheidend ist die Gegenleistung. Auch Mitgliedsbeiträge können bei einer konkreten Gegenleistung umsatzsteuerbar sein, wie z.B. bei Lohnsteuerhilfevereinen. Weil dort mit dem Mitgliedsbeitrag die Erstellung einer Einkommenssteuererklärung bezahlt wird.
Für die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen gibt es ebenfalls Steuerbefreuungen. Allerdings nur soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Umsatzsteuersatz
Vereine, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, müssen nur 7% Umsatzsteuer abführen. Allerdings gilt dies nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe – hier ist der volle Umsatzsteuersatz abzuführen.
Vorsteuern
Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen können abgezogen werden, wenn sie die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen betrifft.
Verein als Kleinunternehmer
Auch einem Verein steht die Möglichkeit der Kleinunternehmer-Regelung frei. Liegt also der Gesamtumsatz aus der unternehmerischen Betätigung (also nicht die klassischen Mitgliedsbeiträge und Spenden) des Vorjahres unter 17.500 Euro und der voraussichtliche Jahresumsatz des laufenden Jahres unter 50.000 Euro kann der Verein als Kleinunternehmer auf die Umsatzbesteuerung verzichten. Gleichzeitig natürlich auch auf den Abzug von Vorsteuern.
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